Präambel
Mit dem Namen ALLAH's, des Erbarmers, des Barmherzigen;
die Mitglieder der Gemeinde bekennen sich zur islamischen Religion und bezeugen, dass es keinen Gott gibt, außer ALLAH (dem einen Gott) und dass Muhammed (s.a.v.) sein Diener und Gesandter ist.
Der Glaube an ALLAH und seine Engel, seine durch den Engel Dschebrail offenbarten Schriften, die Propheten, welche die Offenbarungen verkündeten, der Tag der Rechenschaft und die göttliche Vorhersehung bilden die Grundlagen ihres islamischen Glaubens.
Der Islam wird insbesondere gelebt durch das Glaubensbekenntnis, das tägliche Ritualgebet, das Fasten im Monat Ramadan, die Wallfahrt nach Mekka und die Sozialabgabe.
Richtschnur ihres Glaubens und Handelns ist das unveränderte Wort ALLAHS in Gestalt des Korans und dessen Ausdruck durch die Worte und Handlungen des Gesandten Muhammed (s.a.v.).
In der Auslegung der Glaubensgrundlagen richten sie sich zunächst nach Koran und Sunna, danach dem Konsens islamischer Gelehrter. Die Mehrheit richtet sich in der Religionspraxis nach der hanafitischen Rechtsschule, wobei auch andere sunnitische Rechtsschulen als gleichberechtigt anerkannt werden.
Sie wissen sich der Unantastbarkeit der Menschenwürde, den Menschenrechten, der Gleichberechtigung aller Menschen und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet und bekennen sich zum Grundgesetz.
Die Mitglieder setzen sich für Gerechtigkeit und Frieden zwischen allen Menschen ein und wenden sich gegen jede Form der Zwietracht, der Gewalt oder Diskriminierung.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen DITIB-Türkische-Islamische Gemeinde zu Weil am Rhein e.V. Die Befugnis zur Verwendung des Namenszusatzes DITIB kann vom Bundesverband ab dem Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung eingeschränkt oder untersagt werden.
Die Gemeinde hat ihren Sitz in Weil am Rhein und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
Im Nachfolgenden wird bezeichnet:
- Der Verein DITIB-Türkisch-Islamische Gemeinde e.V. mit „Gemeinde"
- Der Verein Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion (D.I.T.I.B) e.V., Köln, mit „DITIB-Bundesverband"
- Der jeweilige Landesverband mit „Landesverband"
- Der jeweilige Landesregionalverband mit „Landesregionalverband"
- Der religiöse Beirat des Landesverbandes als „religiöser Beirat"
- Der Oberste Religionsrat als religiöse Instanz des DITIB-Bundesverbandes
§ 2 Zweck der Gemeinde
Die Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Förderung der Religion: Errichtung, Erwerb und Unterhaltung von Moscheen und Gebetsräumen, Erteilung von Religionsunterricht, religiöse Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Vorbereitung auf Pilgerfahrten, Förderung des interreligiösen Dialogs.
Förderung der Bildung: Eltern-, Familien- und Jugendarbeit, Beratung für Schüler und Studienbewerber, generationsübergreifende Kultur-, Bildungs- und Integrationsangebote.
Förderung der Jugend- und Altenhilfe: Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung, gesellschaftliche Teilhabe, Abbau von Rassismus, Unterstützung von benachteiligten Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen.
Mildtätige Zwecke: Sozialdienst für Muslime und Nichtmuslime, Unterstützung in finanziellen und persönlichen Notlagen, Spendenaktionen für Opfer von Naturkatastrophen.
Internationale Gesinnung: Förderung gesellschaftlicher Teilhabe, interkultureller und interreligiöser Arbeit (z.B. Tag der offenen Moschee), Verbesserung der Integration.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Gemeinde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gemeinde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinde.
Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder vereinsfremde Ausgaben begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr der Gemeinde ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gemeinderegister
Die Gemeinde unterstützt den Landes- bzw. Landesregionalverband bei der Führung des Gemeinderegisters.
Mitglieder der Gemeinde gelten auch als im Gemeinderegister eingetragen. Eingetragene Muslime können jederzeit die Löschung ihrer Daten schriftlich beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben.
Auszüge aus dem Register dienen ausschließlich dem Nachweis der Religionszugehörigkeit zum Islam.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Gemeinde hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab 14 Jahren werden, die bereit ist, die Ziele der Gemeinde zu fördern und im Gemeinderegister eingetragen ist.
- Förderndes Mitglied ist jede natürliche oder juristische Person, die für Zwecke der Gemeinde Geld- und Sachspenden zur Verfügung stellt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller die Entscheidung des Aufsichtsrates verlangen. Hilft der Aufsichtsrat der Beschwerde nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres.
Ein Mitglied kann bei Störung des Vereinsfriedens ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Aufsichtsrat erheben. Der Aufsichtsrat entscheidet verbindlich.
§ 8 Beiträge
Die Gemeinde erhebt Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Grundlegendes Prinzip ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitglieder berücksichtigt werden.
Umlagen dürfen nur einmal im Kalenderjahr erhoben werden und das Vierfache des Jahresmitgliedsbeitrages nicht überschreiten.
Die Gemeinde zahlt einen bestimmten Anteil der Mitgliedsbeiträge als Mitgliedsbeitrag an den Landes- und DITIB-Bundesverband.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Aufsichtsrat
Fachgruppen der Gemeinde:
- Jugendgruppe
- Frauengruppe
- Elterngruppe
- Seniorengruppe
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Der Vorstand wird von ihr für drei Jahre gewählt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung: Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte, Wahl der Kassenprüfer, Festlegung der Beiträge, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der Gemeinde.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder oder der Aufsichtsrat dies schriftlich verlangen.
Die Einladung erfolgt in Textform mit Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens zwei, höchstens sechs Wochen vor der Versammlung.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit und der Zustimmung des DITIB-Bundesverbandes.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt und besteht aus 9 Mitgliedern: 3 geborene Mitglieder (Jugendleiter, Frauenbeauftragte, Elternvertreter) und 6 gewählte Mitglieder. Mindestens ein weibliches Vorstandsmitglied ist zu wählen.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Gemeindevorsitzenden, zwei Stellvertreter, den Sekretär, den Buchhalter und vier Beisitzer. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter.
Der Vorstand tritt mindestens monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und dürfen keine gleichzeitige Vorstandstätigkeit bei anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen mit gleicher Zielsetzung außerhalb des DITIB-Verbandes ausüben.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre drei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Jugendgruppe
Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 14–27 Jahren sowie Schüler der Gemeindekurse ab sechs Jahren bilden die Jugendgruppe.
Die Jugendgruppe wird durch den Jugendausschuss (5 Personen, mindestens 2 weiblich) geleitet, der für drei Jahre gewählt wird. Der/die Jugendleiter/in und Stellvertreter/in müssen unterschiedlichen Geschlechts sein.
§ 14 Frauengruppe
Die weiblichen Mitglieder der Gemeinde bilden die Frauengruppe. Sie tritt ein für die Stellung und Bedeutung der Frauen in der Gemeinde, Gesellschaft und Familie.
Die Frauengruppe wird durch den Frauenausschuss (5 Personen) geleitet, der für drei Jahre gewählt wird. Der Frauenausschuss wählt aus seiner Mitte eine Frauenbeauftragte, eine Stellvertreterin, eine Buchhalterin, eine Sekretärin und eine Beisitzerin.
§ 15 Elterngruppe
Zur Elterngruppe gehören alle Mitglieder, die mindestens ein Kind in der Vorschule oder in Schulausbildung haben.
Sie wird durch den Elternausschuss (5 Personen) geleitet, der für drei Jahre gewählt wird. Der Elternausschuss ist Ansprechpartner für die Organe der Gemeinde in Angelegenheiten der Kinder-, Bildungs- und Elternarbeit.
§ 16 Seniorengruppe
Mitglieder ab 61 Jahren bilden die Seniorengruppe. Sie wird durch den Seniorenausschuss (5 Mitglieder) geleitet. In Angelegenheiten der Seniorenarbeit ist der Seniorenvertreter Ansprechpartner für die jeweiligen Ämter und Institutionen.
§ 17 Religionsbeauftragte
Der/die Religionsbeauftragte ist zuständig für religiöse Dienste, religiöse Bildung und Unterricht sowie die Förderung des Dialogs mit nicht-islamischen Religionsgemeinschaften.
Für die Führung des Gemeinderegisters ist der Religionsbeauftragte zuständig.
§ 18 Religiöser Beirat
Der Religiöse Beirat des Landesverbandes berät die Gemeinde in religiösen Fragen. Die Beratung hat Empfehlungscharakter für natürliche Personen und ist bindend für die Gemeinde.
§ 19 Aufsichtsrat
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Bundes- und des Landesregionalverbandes bilden den Aufsichtsrat der Gemeinde.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Geschäftsführung der Organe der Gemeinde jederzeit und uneingeschränkt zu prüfen. Beschlüsse des Aufsichtsrates sind verbindlich.
§ 20 Mitgliedschaft der Gemeinde
Die Gemeinde ist dem Verein Türkisch islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (Köln) auf Bundesebene und dem Landes- und Landesregionalverband DITIB auf Landesebene angeschlossen. Die Eigenständigkeit der Gemeinde wird hierdurch nicht angetastet.
Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres übermittelt die Gemeinde an den Bundesverband: Jahresabschluss, Vereinsregisterauszug, Vorstandsliste, Freistellungsbescheid und Tätigkeitsbericht.
§ 21 Bildung einer Rücklage
Zur nachhaltigen Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sowie zur Abdeckung nicht kalkulierbarer Risiken kann die Gemeinde eine Rücklage bilden. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlich zulässigen gebildet werden.
§ 22 Datenschutz
Die Gemeinde verarbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten. Durch die Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Speicherung und Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen der Vereinszwecke zu.
Jedes Mitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung oder Aktualisierung unrichtiger Daten
- Widerspruch gegen die Verwendung seiner Daten außerhalb der zwingend erforderlichen Gemeindeabläufe
- Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO)
- Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)
- Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO)
§ 23 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann nach Anhörung des Aufsichtsrats die Auflösung der Gemeinde beschließen. Hierfür müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und ¾ der abgegebenen Stimmen zustimmen.
Bei Auflösung fällt das Vermögen der Gemeinde an den DITIB-Bundesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 24 Gültigkeit der Satzung
Bei Unwirksamkeit von Teilen dieser Satzung bleibt der übrige Teil wirksam.
Aus steuerlichen Gründen oder zur Herstellung der vereinsregisterrechtlichen Eintragungsfähigkeit erforderliche formale Änderungen können vom Vorstand mit Zustimmung des Bundesverbandes beschlossen werden.
Diese Satzung beinhaltet 24 Punkte.